Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Begriff

Thompson Curling Supplies, nachfolgend "Thompson" genannt, ist eine Abteilung der im Handelsregister eingetragenen Locher Drogerie GmbH mit Sitz in Schlieren..

2. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1. Januar 2005 und behalten ihre Gültigkeit bis zur Veröffentlichung neuer Bestimmungen auf dieser Seite.

3. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung (Bestellung)zwischen dem Kunden und Thompson kann schriftlich oder mündlich gültig geschlossen werden.

4. Pflichten Thompson

Thompson verpflichtet sich zur sorgfältigen Ausführung des Auftrages im Interesse des Kunden. Thompson behält sich das Recht vor, zur Erfüllung des Auftrages bedarfsweise externe Mitarbeiter beizuziehen oder Aufträge oder Teilaufträge an Dritte zu vergeben.

5. Pflichten des Kunden

Mit der Auftragserteilung in mündlicher oder schriftlicher Form, verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung des Auftrages. Der Zahlungsumfang beinhaltet den Warenwert zuzüglich MWST und Versandkosten! Ausnahme ist die Auswahlsendung, bei welcher Thompson die Versandspesen auch bei einem nicht zustande kommen des Auftrags verrechen kann.

6. Vertrag

Die Rechtsform des Vertrages ist der Kaufvertrag gemäss Art. 184ff OR.

7. Bezahlung

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung. Thompson behält sich das Recht vor, die vollständige Auftragssumme oder einen Teil davon bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen. Alle obigen Preise verstehen sich exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Zahlungsverzug des Kunden wird ein Verzugszins von 6% erhoben. Die Anzahlung verfällt, wenn der Kunde seinen Auftrag ohne oder nur mit mangelnder Begründung zurückzieht. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung im Verzug, hat Thompson das Recht, nach Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Von der Ausübung des Rücktrittsrechts wird der Kunde sofort in Kenntnis gesetzt.

8. Anwendbares Recht

Es ist alleinig Schweizerisches Recht anwendbar.

9. Streiterledigung

Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Auftrag, in gutem Treu und Glauben eine einvernehmliche Regelung anzustreben, nötigenfalls bei hälftiger Kostenbeteiligung unter Beizug eines unabhängigen Sachverständigen als Schiedsrichter. Für Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis erklären die Parteien den ordentlichen Richter am Sitz der Locher Drogerie GmbH(Schlieren)zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag als ausschliesslich zuständig.

10. Haftung

Bei Defekten an Verbrauchsmaterial wie Curlingschuhen, Besen, etc. wird in der Regel keine Gewährleistung / Garantie gewährt. Schäden sind von der Spielart, aber auch vom Zustand der Hacks etc. abhängig.

Für Hallenmaterial gibt es nur eine Haftung bei nachgewiesener mangelhafter Lieferung resp. Abweichung oder Fehllieferung gemäss schriftlichem Auftrag.

Eine Haftung für indirekte oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Ansprüche Dritter sowie für Mängel oder Schäden wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wegbedungen